mynow | Geschrieben: Feb 16 2019, 14:43 |
Salvianaut Gruppe: Members Beiträge: 523 Mitglied seit: 19.May 2007 Aus: :An Mitglieds-Nr.: 2,717 |
Was ich net ganz versteh: vs QUOTE Der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut oder mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 % THC (Tetrahydrocannabinol) ist illegal, wenn er nicht ausschließlich gewerb-lichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. ... Voraussetzung sei außerdem, dass der Verkehr mit diesen Produkten ausschließlich gewerblichen oder wis-senschaftlichen Zwecken diene, die einen Missbrauch zu Rauschzwe-cken ausschlössen.Die Ausnahmeregelung diene nicht dazu, die Be-völkerung mit THC-schwachen Cannabisproduktenzu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen und solle nicht das generelle Cannabis-verbot aufweichen. Ein zulässiger gewerblicher Zweck im Sinne der Ausnahmebestimmung sei erst dann gegeben, wenn der Hanf zu ei-nem unbedenklichen Produkt, wie z.B. Papier, Seide oder Textilienweiterverarbeitet werden solle. Der bloße Konsum sei kein zulässiger gewerblicher Zweck in diesem Sinne. http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse...isprodukten.pdf |
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